§ 68 PRTV-G

PRTV-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

In Kraft seit 01.08.2001 bis 31.12.9999
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