§ 27c PRTV-G

PRTV-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei Art. 113 Abs. 1 und 3 und Anhang XI Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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