(1) Digitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich § 20 von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.
(2) Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Abs. 1 sicherstellen.
(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen nur zur Anwendung, soweit dem Multiplex-Betreiber nicht aufgrund eines Verfahrens nach §§ 87 ff TKG 2021 spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden.
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