Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDigitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich § 20 von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.Digitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich Paragraph 20, von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.
(2)Absatz 2Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Abs. 1 sicherstellen.Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Absatz eins, sicherstellen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen nur zur Anwendung, soweit dem Multiplex-Betreiber nicht aufgrund eines Verfahrens nach §§ 87 ff TKG 2021 spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden.Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen nur zur Anwendung, soweit dem Multiplex-Betreiber nicht aufgrund eines Verfahrens nach Paragraphen 87, ff TKG 2021 spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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