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Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs VIArt. 113 Abs. 1 und 3 und Anhang XI Z 1 und 2 der Richtlinie 2002(EU) 2018/22/EG („Universaldienstrichtlinie“)1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.
Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs VIArt. 113 Abs. 1 und 3 und Anhang XI Z 1 und 2 der Richtlinie 2002(EU) 2018/22/EG („Universaldienstrichtlinie“)1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.