§ 31 PRTV-G

PRTV-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.

(2) Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.

(3) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht

1.

die Menschenwürde verletzen,

2.

Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;

3.

Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;

4.

Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;

5.

rechtswidrige Praktiken fördern;

6.

irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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