§ 23 PRTV-G

PRTV-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, Errichtung und den Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2.

eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

3.

Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, einschließlich der Vorlage der mit Rundfunkveranstaltern und gegebenenfalls Programmaggregatoren getroffenen diesbezüglichen konkreten Vereinbarungen. Im Fall der Bewerbung um eine Multiplex-Plattform gemäß § 25a die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;

4.

eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Eine Ausschreibung hat grundsätzlich zu erfolgen:

1.

sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung (§ 25 Abs. 1, § 25a Abs. 4);

2.

unverzüglich nach Entzug einer Zulassung (§ 25 Abs. 5, § 25a Abs. 9);

3.

unverzüglich nach Widerruf einer Zulassung (§ 25 Abs. 7, § 25a Abs. 11).

(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 4 nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten auch

1.

die Gegenstand der Zulassung nach Abs. 4 bildenden Übertragungskapazitäten zu neuen Multiplex-Plattformen umplanen, oder

2.

eine Reservierung der Übertragungskapazitäten für den Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen § 18 Abs. 2 vornehmen.

Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst wirtschaftliche Versorgungsgebiete zu schaffen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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