§ 4 PrR-G

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde.

(2) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Multiplex-Betreibern zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen. Die

(2) Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahrgegebenenfalls eine Programmzulassung zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werdenerteilen. Für die dabei verbreiteten HörfunkprogrammeProgramme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Hörfunkveranstalter die inhaltlichen Anforderungen und WerberegelungenBestimmungen des 5. Abschnittes des PrR-Gdieses Bundesgesetzes.

(3) Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.

(4) Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010

(1) Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde.

(2) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Multiplex-Betreibern zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen. Die

(2) Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahrgegebenenfalls eine Programmzulassung zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werdenerteilen. Für die dabei verbreiteten HörfunkprogrammeProgramme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Hörfunkveranstalter die inhaltlichen Anforderungen und WerberegelungenBestimmungen des 5. Abschnittes des PrR-Gdieses Bundesgesetzes.

(3) Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.

(4) Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

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