§ 1a PO 1995

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat ist ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, deren Kenntnis für die Berechnung der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsbezuges erforderlich ist, von den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, von den Trägern der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vom HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, dem Magistrat über Verlangen diese personenbezogenen Daten zu übermitteln. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Nach Abs. 1 ermittelt und verarbeitet werden können Daten betreffend

1.

die Beitragsgrundlagen für den Pensionsbeitrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3,

2.

die Einkünfte im Sinn des § 9 Abs. 6,

3.

das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4,

4.

die Einkünfte nach § 21 Abs. 11 und § 30 Abs. 2 Z 2 und 3 und

5.

die in § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, genannten Entgeltteile.

(3) Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Gemeinde Wien in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und betreibt in diesen Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinde Wien. Die Tätigkeit des HauptverbandesDachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.

Stand vor dem 22.07.2020

In Kraft vom 19.02.2019 bis 22.07.2020

(1) Der Magistrat ist ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, deren Kenntnis für die Berechnung der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsbezuges erforderlich ist, von den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, von den Trägern der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vom HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, dem Magistrat über Verlangen diese personenbezogenen Daten zu übermitteln. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Nach Abs. 1 ermittelt und verarbeitet werden können Daten betreffend

1.

die Beitragsgrundlagen für den Pensionsbeitrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3,

2.

die Einkünfte im Sinn des § 9 Abs. 6,

3.

das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4,

4.

die Einkünfte nach § 21 Abs. 11 und § 30 Abs. 2 Z 2 und 3 und

5.

die in § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, genannten Entgeltteile.

(3) Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Gemeinde Wien in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und betreibt in diesen Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinde Wien. Die Tätigkeit des HauptverbandesDachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.

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