§ 59 PMG Übergangsbestimmungen

Postmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
  2. (2)Absatz 2Regulierungsbehörde für die in § 7 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in § 6 Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (§ 64 Abs. 2) die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.Regulierungsbehörde für die in Paragraph 7, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in Paragraph 6, Absatz 7, sowie Paragraph 43, Absatz eins und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (Paragraph 64, Absatz 2,) die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.
  3. (1)Absatz einsDie gemäß § 10 Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß § 22.Die gemäß Paragraph 10, Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß Paragraph 22,

    (Anm.: Abs. 2 ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 2, ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)

  4. (3)Absatz 3Der gemäß § 43 einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 2) zu konstituieren. Die gemäß § 43 Abs. 2 vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.Der gemäß Paragraph 43, einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz 2,) zu konstituieren. Die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.

    (Anm.: Abs. 4 ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 4, ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)

  5. (4)Absatz 4Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
  6. (5)Absatz 5§ 34 Abs. 8 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 1) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in § 34 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.Paragraph 34, Absatz 8, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz eins,) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 05.12.2009 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
  2. (2)Absatz 2Regulierungsbehörde für die in § 7 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in § 6 Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (§ 64 Abs. 2) die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.Regulierungsbehörde für die in Paragraph 7, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in Paragraph 6, Absatz 7, sowie Paragraph 43, Absatz eins und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (Paragraph 64, Absatz 2,) die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.
  3. (1)Absatz einsDie gemäß § 10 Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß § 22.Die gemäß Paragraph 10, Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß Paragraph 22,

    (Anm.: Abs. 2 ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 2, ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)

  4. (3)Absatz 3Der gemäß § 43 einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 2) zu konstituieren. Die gemäß § 43 Abs. 2 vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.Der gemäß Paragraph 43, einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz 2,) zu konstituieren. Die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.

    (Anm.: Abs. 4 ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 4, ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)

  5. (4)Absatz 4Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
  6. (5)Absatz 5§ 34 Abs. 8 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 1) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in § 34 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.Paragraph 34, Absatz 8, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz eins,) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.

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