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Dem Beamten, die bis dahin für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen gegolten habender anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Zu diesen pensionsrechtlichen Vorschriften zählen insbesondere:
Dem Beamten, die bis dahin für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen gegolten habender anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Zu diesen pensionsrechtlichen Vorschriften zählen insbesondere: