Zu den vom Land zu tragenden Kosten für ein innerstaatliches Pflegegeld ergänzende Geldleistungen im Sinn der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung haben die Gemeinden des politischen Bezirks, in dem sie angefallen sind, einen Kostenbeitrag zu leisten. Für diesen gelten die §§ 40 und 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, dass die Leistungen als Soziale Dienste zu gelten haben.
0 Kommentare zu § 35a PG