§ 10 PFG

PFG - Pflegefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
§ 10.Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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