Gesamte Rechtsvorschrift PFG

Pflegefondsgesetz

PFG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.01.2024

§ 1 PFG


  1. (1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 und 3 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht.Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 2 und 3 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45, erbracht.
  2. (2)Absatz 2Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege
    1. 1.Ziffer einsbei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedarfsorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedarfsorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (Paragraph 3,) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
    2. 2.Ziffer 2bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (Paragraph 3,), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,.
  3. (3)Absatz 3Außerdem dienen die Zweckzuschüsse an die Länder
    1. 1.Ziffer einsder Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2,der Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,,
    2. 2.Ziffer 2der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3.der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 1a PFG (weggefallen)


§ 1a PFG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 2 PFG


  1. (1)Absatz einsDie Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2017,, aufgebracht.
  2. (2)Absatz 2Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2023 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwarDer Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in den Jahren 2011 bis 2023 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwarfür das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro,für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro,für das Jahr 2022 in der Höhe von 436 Millionen Euro undfür das Jahr 2023 in der Höhe von 455,6 Millionen Euro.
  3. (2a)Absatz 2 aFür die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.Für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.
  4. (2b)Absatz 2 bIm Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie außerordentliche Zuwendungen an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im § 6 festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist. Der Zuschuss für außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher und Bezieherin einer solchen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie außerordentliche Zuwendungen an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Paragraph 2, Absatz eins, findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im Paragraph 6, festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist. Der Zuschuss für außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher und Bezieherin einer solchen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.
  5. (3)Absatz 3Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2, 2a und 2b) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Absatz 2,, 2a und 2b) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des Paragraph 13, F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, folgenden Kalendermonates verpflichtet.

§ 2a PFG


  1. (1)Absatz einsDer Versorgungsgrad im Land ergibt sich bis zum Berichtsjahr 2016 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr.110/1993, im Jahresdurchschnitt.Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich bis zum Berichtsjahr 2016 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.110 aus 1993,, im Jahresdurchschnitt.
  2. (2)Absatz 2Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2017 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2017 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 6 und 7 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, im Jahresdurchschnitt.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2024 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie im Rahmen der Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), BGBl. I Nr. 29/2022, betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2024 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie im Rahmen der Versorgungsangebote gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 bis 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,, betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, im Jahresdurchschnitt.
  4. (3)Absatz 3Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH, für die Jahre 2017 bis 2023 mit 60 vH und für die Jahre 2024 bis 2028 mit 62,5 vH festgelegt.
  5. (4)Absatz 4Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Land und folgt den regionalen Erfordernissen.
  6. (5)Absatz 5Zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und 3 definierten Ziele werden folgende Kennzahlen festgelegt:Zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 definierten Ziele werden folgende Kennzahlen festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsSicherung und Steigerung der Leistungseinheiten ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6, wobei die Sicherung und Steigerung in jedem Angebot als gesonderte Kennzahl gilt.Sicherung und Steigerung der Leistungseinheiten ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 6, wobei die Sicherung und Steigerung in jedem Angebot als gesonderte Kennzahl gilt.
    2. 2.Ziffer 2Sicherung und Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu Berufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BSicherung und Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu Berufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, sowie nach Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005 ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005, ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.
  7. (6)Absatz 6Wird der Richtversorgungsgrad gemäß Abs. 3 im jeweiligen Kalenderjahr unterschritten und werden ab dem Jahr 2025 weniger als die Hälfte der Kennzahlen gemäß Abs. 5 erfüllt, kommt § 7 Abs. 3 und 4 zum Tragen.Wird der Richtversorgungsgrad gemäß Absatz 3, im jeweiligen Kalenderjahr unterschritten und werden ab dem Jahr 2025 weniger als die Hälfte der Kennzahlen gemäß Absatz 5, erfüllt, kommt Paragraph 7, Absatz 3 und 4 zum Tragen.

§ 3 PFG


  1. (1)Absatz einsDer Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für AngeboteDer Zweckzuschuss gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
    1. 1.Ziffer einsan mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
    2. 2.Ziffer 2an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
    3. 3.Ziffer 3an teilstationärer Tagesbetreuung;
    4. 4.Ziffer 4an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
    5. 5.Ziffer 5eines Case- und Caremanagements;
    6. 6.Ziffer 6an alternativen Wohnformen;
    7. 7.Ziffer 7an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten;
    8. 8.Ziffer 8an Community Nursing.
  2. (2)Absatz 2Weiters wird der Zweckzuschuss gewährt für
    1. 1.Ziffer einsbegleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte sowie Maßnahmen der Digitalisierung,
    2. 2.Ziffer 2einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, wobei für derartige Ausbildungsbeiträge § 3 Abs. 2 PAusbZG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 weiterhin zur Anwendung kommt und damit verknüpfte Verpflichtungen der Berufsausübung im jeweiligen Bundesland nicht zulässig sind,einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wobei für derartige Ausbildungsbeiträge Paragraph 3, Absatz 2, PAusbZG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, weiterhin zur Anwendung kommt und damit verknüpfte Verpflichtungen der Berufsausübung im jeweiligen Bundesland nicht zulässig sind,
    3. 3.Ziffer 3die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Entgelterhöhung gegenüber den begünstigten Personen im Jahr 2024 in Höhe von 2 460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, das zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, gesondert ausgewiesen wird.die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des Paragraph 3, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023,, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Entgelterhöhung gegenüber den begünstigten Personen im Jahr 2024 in Höhe von 2 460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, das zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, gesondert ausgewiesen wird.
  3. (2a)Absatz 2 aAn die Stelle des Ausbildungsbeitrags gemäß Abs. 2 Z 2 tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.An die Stelle des Ausbildungsbeitrags gemäß Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.
  4. (3)Absatz 3Unter
    1. 1.Ziffer einsSicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 erreicht oder überschreitet;Sicherung im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins,, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2 a, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, erreicht oder überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 unterschreitet.Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins,, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2 a, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, unterschreitet.
    Die gewährten Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft bis zum Kalenderjahr 2016 zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Land in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 6 Z 2 zum Tragen.Die gewährten Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zuzurechnen sind. Dies trifft bis zum Kalenderjahr 2016 zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 6 im Land in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 6 nicht erfüllt, kommt Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, zum Tragen.
  1. (4)Absatz 4Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. 1.Ziffer einssozialer Betreuung oder
    2. 2.Ziffer 2Pflege oder
    3. 3.Ziffer 3der Unterstützung bei der Haushaltsführung.
  2. (5)Absatz 5Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
  3. (6)Absatz 6Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
  4. (7)Absatz 7Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
  5. (8)Absatz 8Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. 1.Ziffer einseiner zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
    2. 2.Ziffer 2mit Verpflegung sowie
    3. 3.Ziffer 3mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege
    zu verstehen.
  6. (9)Absatz 9Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. 1.Ziffer einsder Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
    2. 2.Ziffer 2der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
    3. 3.Ziffer 3des Nahtstellenmanagements
    zu verstehen.Multiprofessionelle Teams können eingesetzt werden.
  7. (10)Absatz 10Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.
  8. (11)Absatz 11Unter mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote zur mehrstündigen Betreuung im häuslichen Umfeld der Klienten und Klientinnen zur Förderung und Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung zu verstehen.
  9. (12)Absatz 12Unter Community Nursing im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote der wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu verstehen. Community Nurses sind zentrale Ansprechpersonen für die Themen Pflege und Gesundheit, die eine wesentliche Rolle im Bereich der Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung sowie Prävention einnehmen. Als Community Nurses können ausschließlich Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 1 Z 1 GuKG eingesetzt werden.Unter Community Nursing im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote der wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu verstehen. Community Nurses sind zentrale Ansprechpersonen für die Themen Pflege und Gesundheit, die eine wesentliche Rolle im Bereich der Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung sowie Prävention einnehmen. Als Community Nurses können ausschließlich Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG eingesetzt werden.

§ 3a PFG


  1. (1)Absatz einsFür die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen. Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2024 die in Abs. 2 bis 9 vorgesehenen Bestimmungen.Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Absatz 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen. Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2024 die in Absatz 2 bis 9 vorgesehenen Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 soziale Aspekte berücksichtigt werden.Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, soziale Aspekte berücksichtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Länder haben für eine für Klienten und Klientinnen transparente und nachvollziehbare Gestaltung der Regelungen zu Personalausstattung in stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sowie der Regelungen zu den Kostenbeiträgen im Bereich der stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Sorge zu tragen.Die Länder haben für eine für Klienten und Klientinnen transparente und nachvollziehbare Gestaltung der Regelungen zu Personalausstattung in stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie der Regelungen zu den Kostenbeiträgen im Bereich der stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Sorge zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Personalplanung für stationäre Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Nachtstunden zumindest ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin anwesend oder im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist, der/die über eine Berufsausbildung der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verfügt.Im Rahmen der Personalplanung für stationäre Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Nachtstunden zumindest ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin anwesend oder im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist, der/die über eine Berufsausbildung der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, verfügt.
  5. (5)Absatz 5Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Träger von stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sicherstellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Personal der Berufsbilder sowohl der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des GuKG als auch der Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entsprechend der Anzahl der Bewohner/innen sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Träger von stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sicherstellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Personal der Berufsbilder sowohl der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des GuKG als auch der Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, entsprechend der Anzahl der Bewohner/innen sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
  6. (6)Absatz 6Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen nach § 3 Abs.1 Z 2 möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. In allen anderen Fällen ist die pflegerische Notwendigkeit oder soziale Indikation vor Aufnahme gesondert zu prüfen.Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen nach Paragraph 3, Absatz , Ziffer 2, möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. In allen anderen Fällen ist die pflegerische Notwendigkeit oder soziale Indikation vor Aufnahme gesondert zu prüfen.
  7. (7)Absatz 7Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht sowie dass die Pflegequalität für die Angebote gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Definition der Qualität professioneller Pflege und Betreuung entspricht.Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht sowie dass die Pflegequalität für die Angebote gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 der Definition der Qualität professioneller Pflege und Betreuung entspricht.
  8. (8)Absatz 8Bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen ist auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht zu nehmen.
  9. (9)Absatz 9Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass durch Digitalisierungsmaßnahmen in den Ländern die Versorgungsstruktur verbessert wird.

§ 4 PFG


  1. (1)Absatz einsDie den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6, ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und ab dem Kalenderjahr 2024 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 sowie § 3 Abs. 2 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, ab dem Jahr 2024 bis 30. September für das Folgejahr, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder. Diese Pläne haben auch die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 zu umfassen.Die den Ländern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zufließenden Mittel sind für die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und ab dem Kalenderjahr 2024 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sowie Paragraph 3, Absatz 2, richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, ab dem Jahr 2024 bis 30. September für das Folgejahr, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder. Diese Pläne haben auch die Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Berichtsjahr 2018 bis 31. Oktober 2019, für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021, für das Berichtsjahr 2022 bis 31. Oktober 2023 und ab dem Berichtsjahr 2023 bis 30. September des Folgejahres, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Ab dem Berichtsjahr 2018 haben die Länder jährlich in dem gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a BAb dem Berichtsjahr 2018 haben die Länder jährlich in dem gemäß Artikel 12, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erstellenden Jahresbericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge über die Ergebnisse der in Abs. 2 genannten Planungen, erstmalig im Österreichischen Pflegevorsorgebericht 2018, entsprechend den Vorgaben der VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erstellenden Jahresbericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge über die Ergebnisse der in Absatz 2, genannten Planungen, erstmalig im Österreichischen Pflegevorsorgebericht 2018, entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 zu berichten.

§ 5 PFG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß Paragraph 7, zu Grunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in § 3 Abs. 1 festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der betreuten Personen
    2. 2.Ziffer 2Leistungseinheiten
    3. 3.Ziffer 3Kostenarten
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Auszubildenden,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Bewerbenden,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der Absolvierenden,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben,
    6. 6.Ziffer 6Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form und
    7. 7.Ziffer 7Alter der Auszubildenden in aggregierter Form.
  5. (3b)Absatz 3 bDie Länder haben ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich die Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher von Erhöhungen des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 aufgeschlüsselt nach Berufsgruppe, Setting und Geschlecht in aggregierter Form für die Entgelterhöhungsstatistik zu übermitteln.Die Länder haben ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich die Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher von Erhöhungen des Entgelts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, aufgeschlüsselt nach Berufsgruppe, Setting und Geschlecht in aggregierter Form für die Entgelterhöhungsstatistik zu übermitteln.
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 bis 3b zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Absatz 3 bis 3b zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.
  7. (5)Absatz 5Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern sowie dem Städte- und Gemeindebund ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anfrage einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche statistische Auswertung aus der Pflegedienstleistungsdatenbank zu übermitteln. Darüber hinausgehende statistische Auswertungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich vom jeweiligen Auftraggeber gesondert abzugelten.
  8. (6)Absatz 6Ab dem Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Ab dem Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.
  9. (7)Absatz 7Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß § 5 erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2.Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß Paragraph 5, erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, Absatz 2,

§ 6 PFG


  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß Paragraph 5, Absatz 6, zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses sind:
    1. 1.Ziffer einsdie vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,die vollständige Einspeisung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,
    2. 2.Ziffer 2die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß § 4,die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß Paragraph 4,,
    3. 3.Ziffer 3die fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, 3 sowie 4a unddie fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, 3 sowie 4a und
    4. 4.Ziffer 4die Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 3 PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5 PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.die Einspeisung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß Paragraph 5, PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.
  3. (3)Absatz 3Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Paragraph 7, Absatz 5 bis 7) aufzurechnen.

§ 7 PFG


  1. (1)Absatz einsIm Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder wenn ab dem Jahr 2025 mehr als die Hälfte der Kennzahlen gemäß § 2a Abs. 5 erfüllt sind, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder wenn ab dem Jahr 2025 mehr als die Hälfte der Kennzahlen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 5, erfüllt sind, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Länder festgestellt.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach § 2 Abs. 2b.Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach Paragraph 2, Absatz 2 b,
  4. (4)Absatz 4Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010. Ab dem Kalenderjahr 2025 ergeben sich die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2024.
  5. (4a)Absatz 4 aIm Falle der Verwendung des Zweckzuschusses für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
  6. (4b)Absatz 4 bFür den Fall, dass die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 siebenter Satz im Jahr 2028 nicht erfüllt ist, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung zu belegen.Für den Fall, dass die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, siebenter Satz im Jahr 2028 nicht erfüllt ist, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung zu belegen.
  7. (5)Absatz 5Die Erklärungen gemäß Abs. 1, 3, 4a und 4b über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.Die Erklärungen gemäß Absatz eins,, 3, 4a und 4b über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
  8. (6)Absatz 6Für den Fall, dass
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oderdie gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,
    sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.
  9. (7)Absatz 7Für den Fall, dass
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oderdie gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 fünfter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, fünfter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,
    sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2023 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

§ 8 PFG


  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.
  2. (2)Absatz 2Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.

§ 8a PFG


  1. (1)Absatz einsZur Umsetzung der Ziele gemäß § 1 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflege-Entwicklungs-Kommission einzurichten.Zur Umsetzung der Ziele gemäß Paragraph eins, ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflege-Entwicklungs-Kommission einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Pflege-Entwicklungs-Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanzausgleichspartner zusammen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt den Vorsitz.
  3. (3)Absatz 3Die Pflege-Entwicklungs-Kommission hat nach Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, zum Zwecke der gemeinsamen strategischen Beobachtung und des Monitorings der Pflegevorsorge zusammenzutreffen.
  4. (4)Absatz 4Die Pflege-Entwicklungs-Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, im Rahmen derer nach Bedarf Expertinnen und Experten beizuziehen sind.

§ 9 PFG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10 PFG


§ 10.Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 11 PFG


  1. (1)Absatz einsDer Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.Der Titel sowie die Paragraphen 2, Absatz 2, erster Satz, 2a, 3 Absatz eins bis 4, 4 erster Satz, 5 Absatz eins, letzter Satz, 6 Absatz 3, letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2013, treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3 und Abs. 11, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Der Titel sowie Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Absatz 3 und Absatz 11,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4, erster Satz und Absatz 6, erster Satz, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 bis 7, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Titel sowie § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Der Titel sowie Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2 a, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Der Titel sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz und Abs. 3a, die Überschrift des § 2a, § 2a Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 12, § 3a Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 9, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b, Abs. 5, Abs. 7 Z 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2022 außer Kraft.Der Titel sowie Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz und Absatz 3 a,, die Überschrift des Paragraph 2 a,, Paragraph 2 a, Absatz 2 a,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 12,, Paragraph 3 a, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2,, Absatz 3 a,, Absatz 3 b,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 b,, Absatz 5,, Absatz 7, Ziffer eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022, außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1a samt Überschrift sowie § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph eins a, samt Überschrift sowie Paragraph 2, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 PFG


KERNPRODUKTE DER LÄNDER FÜR DIE PFLEGE UND BETREUUNG 2024

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anl. 2 PFG


PLANUNGSUNTERLAGEN 2024

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Pflegefondsgesetz (PFG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023
  3. § 0 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2022
  4. § 0 gültig von 01.01.2017 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2017
  5. § 0 gültig von 30.07.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2013
  6. § 0 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011

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