§ 6 PFG Zahlungen des Pflegefonds

PFG - Pflegefondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß Paragraph 5, Absatz 6, zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses sind:
    1. 1.Ziffer einsdie vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,die vollständige Einspeisung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,
    2. 2.Ziffer 2die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß § 4,die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß Paragraph 4,,
    3. 3.Ziffer 3die fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, 3 sowie 4a unddie fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, 3 sowie 4a und
    4. 4.Ziffer 4die Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 3 PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5 PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.die Einspeisung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß Paragraph 5, PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.
  3. (3)Absatz 3Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Paragraph 7, Absatz 5 bis 7) aufzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 PFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

18 Entscheidungen zu § 6 PFG


Entscheidungen zu § 6 Abs. 6 PFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 PFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 PFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 PFG
§ 7 PFG