§ 7 PFG

PFG - Pflegefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder wenn ab dem Jahr 2025 mehr als die Hälfte der Kennzahlen gemäß § 2a Abs. 5 erfüllt sind, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder wenn ab dem Jahr 2025 mehr als die Hälfte der Kennzahlen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 5, erfüllt sind, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Länder festgestellt.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach § 2 Abs. 2b.Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach Paragraph 2, Absatz 2 b,
  4. (4)Absatz 4Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010. Ab dem Kalenderjahr 2025 ergeben sich die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2024.
  5. (4a)Absatz 4 aIm Falle der Verwendung des Zweckzuschusses für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
  6. (4b)Absatz 4 bFür den Fall, dass die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 siebenter Satz im Jahr 2028 nicht erfüllt ist, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung zu belegen.Für den Fall, dass die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, siebenter Satz im Jahr 2028 nicht erfüllt ist, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung zu belegen.
  7. (5)Absatz 5Die Erklärungen gemäß Abs. 1, 3, 4a und 4b über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.Die Erklärungen gemäß Absatz eins,, 3, 4a und 4b über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
  8. (6)Absatz 6Für den Fall, dass
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oderdie gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,
    sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.
  9. (7)Absatz 7Für den Fall, dass
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oderdie gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 fünfter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, fünfter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,
    sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2023 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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