§ 2a PFG

PFG - Pflegefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Versorgungsgrad im Land ergibt sich bis zum Berichtsjahr 2016 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr.110/1993, im Jahresdurchschnitt.Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich bis zum Berichtsjahr 2016 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.110 aus 1993,, im Jahresdurchschnitt.
  2. (2)Absatz 2Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2017 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2017 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 6 und 7 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, im Jahresdurchschnitt.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2024 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie im Rahmen der Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), BGBl. I Nr. 29/2022, betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2024 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie im Rahmen der Versorgungsangebote gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 bis 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,, betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, im Jahresdurchschnitt.
  4. (3)Absatz 3Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH, für die Jahre 2017 bis 2023 mit 60 vH und für die Jahre 2024 bis 2028 mit 62,5 vH festgelegt.
  5. (4)Absatz 4Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Land und folgt den regionalen Erfordernissen.
  6. (5)Absatz 5Zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und 3 definierten Ziele werden folgende Kennzahlen festgelegt:Zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 definierten Ziele werden folgende Kennzahlen festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsSicherung und Steigerung der Leistungseinheiten ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6, wobei die Sicherung und Steigerung in jedem Angebot als gesonderte Kennzahl gilt.Sicherung und Steigerung der Leistungseinheiten ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 6, wobei die Sicherung und Steigerung in jedem Angebot als gesonderte Kennzahl gilt.
    2. 2.Ziffer 2Sicherung und Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu Berufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BSicherung und Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu Berufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, sowie nach Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005 ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005, ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.
  7. (6)Absatz 6Wird der Richtversorgungsgrad gemäß Abs. 3 im jeweiligen Kalenderjahr unterschritten und werden ab dem Jahr 2025 weniger als die Hälfte der Kennzahlen gemäß Abs. 5 erfüllt, kommt § 7 Abs. 3 und 4 zum Tragen.Wird der Richtversorgungsgrad gemäß Absatz 3, im jeweiligen Kalenderjahr unterschritten und werden ab dem Jahr 2025 weniger als die Hälfte der Kennzahlen gemäß Absatz 5, erfüllt, kommt Paragraph 7, Absatz 3 und 4 zum Tragen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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