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(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, betraut.(2)des § 1a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, betraut.(2)des § 1a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.