§ 10 PFG

Pflegefondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 1a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
§ 10.Paragraph 10,

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 1a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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