Entscheidungsgründe: Der Kläger trat am 19. 11. 1986 in ein Arbeitsverhältnis mit dem Zweitbeklagten ein, welches zunächst auf ein Jahr befristet war. Inhalt des Angestelltenvertrages war die Betreuung medizinisch-technischer Geräte, insbesondere die Durchführung notwendiger Servicearbeiten. Vereinbart war auch, dass dem Kläger, welcher nach dem Abschluss des Studiums der Elektrotechnik mit der Wahlfachgruppe Biomedizinische Technik eine Dissertation über die Treffsicherheit von Wün... mehr lesen...