§ 77 PatG Parteienvertreter

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt sind nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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