§ 179 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 179,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 51 die Bundesregierung,hinsichtlich Paragraph 51, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraphen 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 126 und der §§ 138 bis 146 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 126 und der Paragraphen 138 bis 146 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich Paragraph 57, Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 58b Abs. 6 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich Paragraph 58 b, Absatz 6, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 179 PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 179 PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 179 PatG


Entscheidungen zu § 179 PatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 179 PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 179 PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 178a PatG
§ 180 PatG