§ 176a PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsBis zum In-Kraft-Treten des § 101 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) istBis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 101, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) ist
    1. 1.Ziffer eins§ 81a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Veröffentlichung die Bekanntmachung tritt,Paragraph 81 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Veröffentlichung die Bekanntmachung tritt,
    2. 2.Ziffer 2§ 87a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nachreichung der im § 87a Abs. 2 Z 3 genannten Angaben noch bis zu Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses erfolgen kann,Paragraph 87 a, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nachreichung der im Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angaben noch bis zu Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses erfolgen kann,
    3. 3.Ziffer 3§ 87a Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) nicht anzuwenden.Paragraph 87 a, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten des § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) ist § 48 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Mikroorganismus“ der Begriff „biologisches Material“ tritt.Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) ist Paragraph 48, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Mikroorganismus“ der Begriff „biologisches Material“ tritt.
In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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