§ 179 PatG

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 179,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 51 die Bundesregierung,hinsichtlich Paragraph 51, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraphen 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 74 Abs. 2 § 126 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich § 126 §§ 138 bis 146 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 74, Absatz 2126 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich Paragraph 126,Paragraphen 138 bis 146 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich Paragraph 57, Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 58b Abs. 6 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich Paragraph 58 b, Absatz 6, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
Paragraph 179,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 51 die Bundesregierung,hinsichtlich Paragraph 51, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraphen 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 74 Abs. 2 § 126 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich § 126 §§ 138 bis 146 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 74, Absatz 2126 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich Paragraph 126,Paragraphen 138 bis 146 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich Paragraph 57, Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 58b Abs. 6 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich Paragraph 58 b, Absatz 6, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten