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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich § 51 die Bundesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
3. | hinsichtlich | |||||||||
4. | hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
5. | hinsichtlich § 58b Abs. 6 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, | |||||||||
6. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich § 51 die Bundesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich § 49 Abs. 4, §§ 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
3. | hinsichtlich | |||||||||
4. | hinsichtlich § 57 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
5. | hinsichtlich § 58b Abs. 6 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, | |||||||||
6. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |