§ 180c PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten § 58a und § 58b außer Kraft. § 2 Abs. 2 erster Satz, § 57b letzter Satz, die Überschrift zu § 58, § 58 Abs. 1 erster Satz und § 176c treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(2) Die Verordnung des Präsidenten des Patentamts über die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Patentamts zu erbringenden Service- und Informationsleistungen (Teilrechtsfähigkeitsverordnung 2010 – TRFV 2010), PBl. 2010, Nr. 2, Anhang, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats außer Kraft.

In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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