(1) Für Patente und Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 gefasst wird, sind § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 28 Abs. 2, §§ 31, 32, 45 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 3 lit. a bis c, § 62 Abs. 3 und 4, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 3, §§ 92a, 92b, 101, 102, 103 bis 109, 111, 127 Abs. 1 und 4, §§ 128, 129 Abs. 3, § 156 Abs. 4 und 5, §§ 157, 158 und 171 Abs. 1, 3 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Patente und Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gilt § 81a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung die Bekanntmachung der Anmeldung tritt.
(3) Für Patentanmeldungen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 als zurückgenommen gelten, hinsichtlich der aber vor diesem Tag die Frist von vier Monaten gemäß § 99 Abs. 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist, tritt die Rechtsfolge, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, außer Kraft, wenn die im § 99 Abs. 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt werden.
(4) Für Patentanmeldungen, hinsichtlich der die im § 99 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung vorgesehene Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist, kann die Äußerung noch bis zum Ablauf der Frist nachgeholt werden.
(5) Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 nicht gefasst wird, sind nach den nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Verfahrensbestimmungen fortzuführen. Die Rechtsfolge des § 99 Abs. 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt nicht ein, wenn die Frist zur Äußerung auf den Vorbescheid am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Diese Patentanmeldungen sind, wenn innerhalb der im § 101 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angeführten Frist eine Veröffentlichung nicht mehr erfolgen kann, auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.
(6) Für die im Abs. 5 genannten Patentanmeldungen kann, wenn die im § 87a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 vorgesehene Frist am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes bereits verstrichen ist, die Nachreichung der im § 87a Abs. 2 Z 3 genannten Angaben noch bis zum Abschluss der technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung erfolgen.
(7) Für die im Abs. 5 genannten Patentanmeldungen, hinsichtlich der eine Frist zur gesonderten Anmeldung gemäß § 92a Abs. 1, 2, 3 oder 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gesetzt wurde, gilt diese Frist als nicht gesetzt und kann die gesonderte Anmeldung noch bis zum Ablauf der im § 92a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Fristen eingereicht werden.
(8) § 92b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.
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