§ 174 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür Patente und Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 gefasst wird, sind § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 28 Abs. 2, §§ 31, 32, 45 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 3 lit. a bis c, § 62 Abs. 3 und 4, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 3, §§ 92a, 92b, 101, 102, 103 bis 109, 111, 127 Abs. 1 und 4, §§ 128, 129 Abs. 3, § 156 Abs. 4 und 5, §§ 157, 158 und 171 Abs. 1, 3 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Patente und Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, gefasst wird, sind Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraphen 31,, 32, 45 Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3, Litera a bis c, Paragraph 62, Absatz 3 und 4, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2 und 3, Paragraph 91, Absatz 3,, Paragraphen 92 a,, 92b, 101, 102, 103 bis 109, 111, 127 Absatz eins und 4, Paragraphen 128,, 129 Absatz 3,, Paragraph 156, Absatz 4 und 5, Paragraphen 157,, 158 und 171 Absatz eins,, 3 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für Patente und Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gilt § 81a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung die Bekanntmachung der Anmeldung tritt.Für Patente und Patentanmeldungen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 81 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung die Bekanntmachung der Anmeldung tritt.
  3. (3)Absatz 3Für Patentanmeldungen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 als zurückgenommen gelten, hinsichtlich der aber vor diesem Tag die Frist von vier Monaten gemäß § 99 Abs. 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist, tritt die Rechtsfolge, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, außer Kraft, wenn die im § 99 Abs. 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt werden.Für Patentanmeldungen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, als zurückgenommen gelten, hinsichtlich der aber vor diesem Tag die Frist von vier Monaten gemäß Paragraph 99, Absatz 5, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist, tritt die Rechtsfolge, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, außer Kraft, wenn die im Paragraph 99, Absatz 5, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt werden.
  4. (4)Absatz 4Für Patentanmeldungen, hinsichtlich der die im § 99 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung vorgesehene Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist, kann die Äußerung noch bis zum Ablauf der Frist nachgeholt werden.Für Patentanmeldungen, hinsichtlich der die im Paragraph 99, Absatz 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung vorgesehene Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist, kann die Äußerung noch bis zum Ablauf der Frist nachgeholt werden.
  5. (5)Absatz 5Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 nicht gefasst wird, sind nach den nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Verfahrensbestimmungen fortzuführen. Die Rechtsfolge des § 99 Abs. 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt nicht ein, wenn die Frist zur Äußerung auf den Vorbescheid am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Diese Patentanmeldungen sind, wenn innerhalb der im § 101 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angeführten Frist eine Veröffentlichung nicht mehr erfolgen kann, auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, nicht gefasst wird, sind nach den nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Verfahrensbestimmungen fortzuführen. Die Rechtsfolge des Paragraph 99, Absatz 5, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt nicht ein, wenn die Frist zur Äußerung auf den Vorbescheid am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Diese Patentanmeldungen sind, wenn innerhalb der im Paragraph 101, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angeführten Frist eine Veröffentlichung nicht mehr erfolgen kann, auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Für die im Abs. 5 genannten Patentanmeldungen kann, wenn die im § 87a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 vorgesehene Frist am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes bereits verstrichen ist, die Nachreichung der im § 87a Abs. 2 Z 3 genannten Angaben noch bis zum Abschluss der technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung erfolgen.Für die im Absatz 5, genannten Patentanmeldungen kann, wenn die im Paragraph 87 a, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, vorgesehene Frist am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes bereits verstrichen ist, die Nachreichung der im Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angaben noch bis zum Abschluss der technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Für die im Abs. 5 genannten Patentanmeldungen, hinsichtlich der eine Frist zur gesonderten Anmeldung gemäß § 92a Abs. 1, 2, 3 oder 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gesetzt wurde, gilt diese Frist als nicht gesetzt und kann die gesonderte Anmeldung noch bis zum Ablauf der im § 92a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Fristen eingereicht werden.Für die im Absatz 5, genannten Patentanmeldungen, hinsichtlich der eine Frist zur gesonderten Anmeldung gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung gesetzt wurde, gilt diese Frist als nicht gesetzt und kann die gesonderte Anmeldung noch bis zum Ablauf der im Paragraph 92 a, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Fristen eingereicht werden.
  8. (8)Absatz 8§ 92b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.Paragraph 92 b, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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