Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 156 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verletzungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängig gemacht worden sind, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1977 bis 31.12.9999
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