Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 57a Z 2, § 111a Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, eingereicht werden, sind Paragraph 57 a, Ziffer 2,, Paragraph 111 a, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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