(1) Nach der Zuerkennung eines Anspruches durch den Präsidenten des Nationalrates erfolgt die Zahlbarstellung auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages durch die Buchhaltungsagentur des Bundes direkt an den parlamentarischen Mitarbeiter. Dabei ist bei Dienstverträgen, deren Aufwendungen (§ 3 Abs. 2) in der Vergütung des Mitgliedes des Nationalrates bzw. der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft (§ 4) ihre Deckung finden, die Abrechnung in der Weise vorzunehmen, daß im Namen des Mitgliedes des Nationalrates (der Arbeitsgemeinschaft) das auf Grund des Dienstverhältnisses zu leistende Entgelt an den parlamentarischen Mitarbeiter und die vom Entgelt einbehaltenen Beträge, Steuern und Umlagen sowie Abgaben und sonstige Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, direkt abgeführt werden. Desgleichen ist bei Werkverträgen das zu leistende Honorar einschließlich Umsatzsteuer an den Auftragnehmer zu leisten.
(2) Bei Dienstverträgen, die den Höchstbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 überschreiten, ist eine Zahlbarstellung und Verrechnung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes analog zu Abs. 1 unter Heranziehung der nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, bestehenden Ansprüche vorzunehmen.
(3) Der Wirtschaftstreuhänder (§ 8) hat dem jeweiligen Mitglied des Nationalrates und seinem parlamentarischen Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung über die zur Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes errechneten Beträge bzw. die abzuführenden Steuern und Sozialabgaben zu übermitteln. Eine Abschrift dieser Bestätigung ergeht an die Parlamentsdirektion.
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