(1) Vergütungen im Sinne dieses Bundesgesetzes stellen keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, dar.
(2) Werden Ansprüche nach dem Bezügegesetz für eine Zahlbarstellung und Verrechnung im Sinne des § 9 Abs. 2 herangezogen, so sind diese dem Mitglied des Nationalrates insoweit nicht als Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuzurechnen.
(3) Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß § 8 Abs. 1 beauftragte Wirtschaftstreuhänder gilt hinsichtlich der nach diesem Bundesgesetz zahlbar gestellten und verrechneten Beträge als Arbeitgeber im Sinne des § 47 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400.
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