§ 10 ParlMIG

ParlMIG - Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Vom Mitglied des Nationalrates zu Unrecht in Anspruch genommene Vergütungen sind von den Ansprüchen des Mitgliedes des Nationalrats nach dem Bezügegesetz einzubehalten.

In Kraft seit 15.06.1992 bis 31.12.9999
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