§ 12a ParlMIG

ParlMIG - Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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