§ 1 ParlMIG

ParlMIG - Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsJedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 5, oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.
  2. (1a)Absatz eins aJedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt ebenfalls eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode das Ende der Funktion als Fraktionsvorsitzender im Bundesrat gleichzuhalten ist.Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt ebenfalls eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode das Ende der Funktion als Fraktionsvorsitzender im Bundesrat gleichzuhalten ist.
  3. (2)Absatz 2Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mitAls parlamentarische Unterstützung im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit
    1. 1.Ziffer einsder Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,
    2. 2.Ziffer 2der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,
    3. 3.Ziffer 3der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,
    4. 4.Ziffer 4der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie
    5. 5.Ziffer 5der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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