(1) Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn der parlamentarische Mitarbeiter des Mitgliedes des Nationalrates
1. | mit ihm in gerader Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder mit ihm verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht; | |||||||||
2. | in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei, zu einem Klub (Fraktion) eines allgemeinen Vertretungskörpers oder einer politischen Akademie steht; | |||||||||
3. | in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit der zeitlichen Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zum Mitglied eine Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden ergibt; | |||||||||
4. | in einer Dienststelle einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist, in der das Mitglied des Nationalrates einen maßgeblichen Einfluß ausübt oder selbst beschäftigt ist; | |||||||||
5. | in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht, das dem maßgeblichen Einfluß des Mitgliedes oder einer mit ihm in einer Beziehung gemäß Ziffer 1 stehenden Person unterliegt, oder in dem das Mitglied selbst beschäftigt ist. |
(2) Wenn der parlamentarische Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft steht, ist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches eine Bestätigung der jeweiligen obersten Dienstbehörde vorzulegen, daß durch die beabsichtigte Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter keine Behinderung seiner dienstlichen Aufgaben gegeben ist, die Vermutung seiner Befangenheit nicht hervorgerufen wird oder sonstige dienstliche Interessen nicht gefährdet sind.
(3) Ein Vergütungsanspruch, der wegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 1 Ziffer 4 und 5 ausgeschlossen ist, besteht dennoch, sofern eine Karenzierung vorgenommen wird, aus der keine laufenden finanziellen Ansprüche erwachsen.
(4) Ferner besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der parlamentarische Mitarbeiter bereits mit sieben anderen Mitgliedern des Nationalrates einen Vertrag abgeschlossen hat.
(5) Seitens des parlamentarischen Mitarbeiters bestehen gegenüber dem Bund keine wie immer gearteten Rechtsansprüche aus seinem Vertrag mit dem Mitglied des Nationalrates. Durch die ausbezahlte Vergütung wird die Republik Österreich auch nicht Dienstgeber.
(1) Wenn sich höchstens sieben Mitglieder des Nationalrates zwecks Abschluß eines oder mehrerer Dienstverträge zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Tätigkeit durch einen oder mehrere parlamentarische Mitarbeiter zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben, sind einem Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft die nach diesem Bundesgesetz geregelten Vergütungsansprüche der anderen dieser Arbeitsgemeinschaft angehörigen Mitglieder des Nationalrates im vereinbarten Ausmaß zu übertragen. Deren Recht zur Geltendmachung dieses Teiles des Vergütungsanspruches ruht so lange, als diese Übertragung aufrecht ist. Diese Übertragung ist dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich und eigenhändig unterschrieben mitzuteilen.
(2) Nach dem Ausscheiden aus einer solchen Arbeitsgemeinschaft ist der übertragene Vergütungsanspruch des einzelnen Mitgliedes des Nationalrates zuerst für die Finanzierung der Ansprüche aus den von dieser Arbeitsgemeinschaft abgeschlossenen Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern der in dieser Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Mitglieder des Nationalrates zu verwenden, dies jedoch längstens auf die Dauer von sechs Monaten.
Aufwendungen aus Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern sind nur insoweit vergütungsfähig, als die folgenden Vereinbarungen enthalten sind:
1. | Befristung des Dienstvertrages längstens mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode und | |||||||||
2. | beiderseitige Kündbarkeit des befristeten Vertrages während seiner Laufzeit mit den im Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen. |
(1) Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches ist ein schriftlicher vom Mitglied des Nationalrates eigenhändig unterschriebener Antrag an den Präsidenten des Nationalrates zu richten. Diesem Antrag sind eine Beschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeit des parlamentarischen Mitarbeiters, eine Abschrift des Dienst- oder Werkvertrages sowie sonstiger Unterlagen, die zur Beurteilung des Vergütungsanspruches und zur Anmeldung bei der Sozialversicherung notwendig sind, anzuschließen.
(2) Ebenso sind alle Angaben, die Veränderungen in der Beurteilung des Vergütungsanspruches, insbesondere für Meldungen bei der Sozialversicherung ergeben können, unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates zu übermitteln.
(3) Bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses wird die Vergütung frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem der Antrag eingebracht wurde. Veränderungen sind bis spätestens 15. des Monats, für den die Vergütung gebührt, zu melden.
(4) Der Präsident des Nationalrates entscheidet, ob für den gestellten Antrag die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(1) Der Präsident des Nationalrates kann nach Befassung der Präsidialkonferenz des Nationalrates (§ 8 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch und mit der Durchführung der Sozialversicherungs- und Steuerberechnung für die Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes beauftragen.
(2) Die vom Wirtschaftstreuhänder vorgenommene Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch ist von ihm eigenhändig zu unterfertigen.
(3) Wird vom Wirtschaftstreuhänder festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vorliegen, so hat er dies unter Anführung der Gründe unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich mitzuteilen.
(4) Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß Abs. 1 beauftragte Wirtschaftstreuhänder ist gemäß § 35 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zur Erstattung der erforderlichen Meldungen an die Sozialversicherung bevollmächtigt.
(1) Nach der Zuerkennung eines Anspruches durch den Präsidenten des Nationalrates erfolgt die Zahlbarstellung auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages durch die Buchhaltungsagentur des Bundes direkt an den parlamentarischen Mitarbeiter. Dabei ist bei Dienstverträgen, deren Aufwendungen (§ 3 Abs. 2) in der Vergütung des Mitgliedes des Nationalrates bzw. der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft (§ 4) ihre Deckung finden, die Abrechnung in der Weise vorzunehmen, daß im Namen des Mitgliedes des Nationalrates (der Arbeitsgemeinschaft) das auf Grund des Dienstverhältnisses zu leistende Entgelt an den parlamentarischen Mitarbeiter und die vom Entgelt einbehaltenen Beträge, Steuern und Umlagen sowie Abgaben und sonstige Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, direkt abgeführt werden. Desgleichen ist bei Werkverträgen das zu leistende Honorar einschließlich Umsatzsteuer an den Auftragnehmer zu leisten.
(2) Bei Dienstverträgen, die den Höchstbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 überschreiten, ist eine Zahlbarstellung und Verrechnung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes analog zu Abs. 1 unter Heranziehung der nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, bestehenden Ansprüche vorzunehmen.
(3) Der Wirtschaftstreuhänder (§ 8) hat dem jeweiligen Mitglied des Nationalrates und seinem parlamentarischen Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung über die zur Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes errechneten Beträge bzw. die abzuführenden Steuern und Sozialabgaben zu übermitteln. Eine Abschrift dieser Bestätigung ergeht an die Parlamentsdirektion.
Vom Mitglied des Nationalrates zu Unrecht in Anspruch genommene Vergütungen sind von den Ansprüchen des Mitgliedes des Nationalrats nach dem Bezügegesetz einzubehalten.
(1) Vergütungen im Sinne dieses Bundesgesetzes stellen keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, dar.
(2) Werden Ansprüche nach dem Bezügegesetz für eine Zahlbarstellung und Verrechnung im Sinne des § 9 Abs. 2 herangezogen, so sind diese dem Mitglied des Nationalrates insoweit nicht als Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuzurechnen.
(3) Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß § 8 Abs. 1 beauftragte Wirtschaftstreuhänder gilt hinsichtlich der nach diesem Bundesgesetz zahlbar gestellten und verrechneten Beträge als Arbeitgeber im Sinne des § 47 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400.
(1) Zu seiner Beratung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird vom Präsidenten des Nationalrates für die Dauer jeder Gesetzgebungsperiode ein Beirat aus sieben Mitgliedern des Nationalrates gebildet, unter denen sich je ein Mitglied jedes parlamentarischen Klubs (Geschäftsordungsgesetz (Anm.: richtig: Geschäftsordnungsgesetz) 1975, BGBl. Nr. 410) befinden muß. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind nach den für die Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates (§ 30 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) maßgeblichen Grundsätzen zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Beirates bleiben auch nach Ablauf einer Gesetzgebungsperiode solange in ihrer Funktion, als nicht ein neuer Beirat bestellt wurde.
(3) Der Beirat wird vom Präsidenten des Nationalrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen einberufen. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident des Nationalrates, der sich im Verhinderungsfall vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten lassen kann. Der Zweite und der Dritte Präsident sind auch sonst berechtigt an den Beratungen des Beirates teilzunehmen. In der konstituierenden Sitzung des Beirates nach Beginn jeder Gesetzgebungsperiode wählt der Beirat aus seiner Mitte zwei Schriftführer.
(4) Über die Sitzung des Beirates ist von einem Beamten der Parlamentsdirektion ein Protokoll zu verfassen. Hiebei sind die für das Amtliche Protokoll über die Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates geltenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
(5) Für die Mitglieder des Beirates sowie für alle sonst an der Sitzung teilnehmenden Personen bestehen jene Verschwiegenheitsverpflichtungen, die vom Präsidenten des Nationalrates bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu beachten sind. Die Beratungen des Beirates sind vertraulich, soweit nicht auf Grund eines mit Stimmenmehrheit beschlossenen Vorschlages des Beirates vom Präsidenten die Vertraulichkeit aufgehoben wurde.
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG)
StF: BGBl. Nr. 288/1992 (NR: GP XVIII IA 329/A AB 545 S. 71. BR: AB 4270 S. 554.)
Änderung
BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)
BGBl. Nr. 758/1996 (NR: GP XX RV 398 AB 478 S. 47. BR: AB 5315 S. 619.)
BGBl. I Nr. 3/1997 (NR: GP XX IA 343/A AB 521 S. 51. BR: AB 5370 S. 620.)
BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)
BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)
BGBl. I Nr. 107/2002 (NR: GP XXI AB 1177 S. 106. BR: AB 6679 S. 689.)
BGBl. I Nr. 40/2003 (NR: GP XXII IA 147/A AB 115 S. 26. BR: AB 6794 S. 698.)
BGBl. I Nr. 22/2005 (NR: GP XXII IA 564/A AB 838 S. 99. BR: AB 7241 S. 720.)
BGBl. I Nr. 48/2008 (NR: GP XXIII IA 489/A AB 445 S. 47. BR: AB 7893 S. 753.)
BGBl. I Nr. 113/2010 (NR: GP XXIV AB 1027 S. 90. BR: 8438 AB 8440 S. 792.)
BGBl. I Nr. 49/2011 (NR: GP XXIV AB 1309 S. 114. BR: AB 8556 S. 799.)
BGBl. I Nr. 57/2014 (NR: GP XXV IA 465/A AB 259 S. 37. BR: 9205 AB 9228 S. 832.)
BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)
Anmerkung
1. Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2011 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 113/2010). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.
2. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2012 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 49/2011). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
3. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Parliamentary Assistants Act – ParlMG