Art. 1 § 3 OzonG

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Meßstellen, Meßnetzzentralen

§ 3. (1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellendie Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Sonnblick (Salzburg), AchenkirchZöbelboden (TirolOberösterreich), StolzalpeIllmitz (SteiermarkBurgenland), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellenan mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes durchzuführenzu bedienen.

(2) Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.

(3) Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der inInformationsschwelle gemäß Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte gerechnet werden muß.

(4) Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.04.1998 bis 30.06.2003

Meßstellen, Meßnetzzentralen

§ 3. (1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellendie Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Sonnblick (Salzburg), AchenkirchZöbelboden (TirolOberösterreich), StolzalpeIllmitz (SteiermarkBurgenland), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellenan mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes durchzuführenzu bedienen.

(2) Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.

(3) Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der inInformationsschwelle gemäß Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte gerechnet werden muß.

(4) Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.

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