Art. 1 § 2 OzonG Ozon-Meßnetzkonzept

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Ozon-Meßnetzkonzept

§ 2. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten

1.

Aussagen über die Zahl der - im Hinblick auf die ausreichend genaue Feststellung der Ozonbelastung - notwendigen Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung meteorologischer Parametervon meteorologischen Parametern, NO2 und anderen Ozon-Vorläufersubstanzen,

2.

Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte, wobei für jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen),

3.

nähere Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und

4.

die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003

Ozon-Meßnetzkonzept

§ 2. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten

1.

Aussagen über die Zahl der - im Hinblick auf die ausreichend genaue Feststellung der Ozonbelastung - notwendigen Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung meteorologischer Parametervon meteorologischen Parametern, NO2 und anderen Ozon-Vorläufersubstanzen,

2.

Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte, wobei für jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen),

3.

nähere Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und

4.

die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen.

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