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Ozon-Meßnetzkonzept
§ 2. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten
1. | Aussagen über die Zahl der - im Hinblick auf die ausreichend genaue Feststellung der Ozonbelastung - notwendigen Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung | |||||||||
2. | Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte, wobei für jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen), | |||||||||
3. | nähere Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und | |||||||||
4. | die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen. |
Ozon-Meßnetzkonzept
§ 2. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten
1. | Aussagen über die Zahl der - im Hinblick auf die ausreichend genaue Feststellung der Ozonbelastung - notwendigen Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung | |||||||||
2. | Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte, wobei für jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen), | |||||||||
3. | nähere Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und | |||||||||
4. | die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen. |