Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVorbehaltlich des Abs. 2 ist auf Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 betreffen, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.Vorbehaltlich des Absatz 2, ist auf Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, betreffen, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
(2)Absatz 2Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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