Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 12,
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Ersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organs geltend gemacht wird.
In Kraft seit 01.01.1968 bis 31.12.9999
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