Art. 3 OrgHG

OrgHG - Organhaftpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

In Kraft seit 29.12.1984 bis 31.12.9999
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