Begründung: Mit ihrer am 11.8.1995 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten - dem früheren Präsidenten des *****gerichtes W***** - aus dem Titel der Organhaftpflicht S 49.000,- sA. Mit Beschluß vom 5.9.1995 bestimmte das Oberlandesgericht Wien gemäß § 8 Abs 2 OrgHG zur Verhandlung und Entscheidung über diese Klage das Landesgericht Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht als zuständig. Ob dieser Beschluß dem Beklagten zuges... mehr lesen...
Norm: OrgHG §8 Abs2
Rechtssatz: Es handelt sich um eine "notwendige" und der Parteiendisposition entzogene Delegierung, durch die gewährleistet werden soll, daß auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der geltend gemachte Anspruch (ua) das Verhalten des Präsidenten eines Gerichtshofes betrifft. Richter eines Gerichtshofes sollen nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten (ua) eines Präsidenten dessel... mehr lesen...