Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2)Absatz 2Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.Bei der Ausübung der Kontrolle ist Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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