§ 31a ORF-G

ORF-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.

  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.Bei der Ausübung der Kontrolle ist Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2023
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.

  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.Bei der Ausübung der Kontrolle ist Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten