§ 30l ORF-G

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor hat unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen im Bundesgebiet mindestens drei Vertretungsbereiche für Gleichstellungsbeauftragte festzulegen. Für jeden Vertretungsbereich hat die Gleichstellungskommission nach Anhörung der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Personalstand der Stiftung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Bei der erstmaligen Bestellung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 ist anstatt der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen die amtierende Gleichstellungsbeauftragte anzuhören. Als Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretungen sind zumindest je zur Hälfte Frauen bestellen. Dabei ist besonders auf Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gleichstellung und der Frauenförderung, der Antidiskriminierung, der Menschenrechte oder der Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 66/2004, in der geltenden Fassung, und die Gleichstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen. Die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere Anfragen, Wünsche, Beschwerden oder Anregungen einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen vorzulegen. Den Gleichstellungsbeauftragten sind die in ihrem Vertretungsbereich erfolgten Ausschreibungen zur Kenntnis zu bringen und über die eingelangten Bewerbungen zu informieren. Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, im Bewerbungsverfahren mündlich oder schriftlich Auskünfte zu verlangen oder Stellungnahmen oder Vorschläge zu erstatten. Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, Anträge an die Gleichstellungskommission auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungs- oder Gleichstellungsgebotes zu richten und an den diese Anträge betreffenden Sitzungen der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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