§ 30h ORF-G Weitergeltung von Rechtsnormen

ORF-G - ORF-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
§ 30h.Paragraph 30 h,

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 66/2004, sowie das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, BGBl. Nr. 108/1979, jeweils in der geltenden Fassung, bleiben von den in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen unberührt. Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, sowie das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,, jeweils in der geltenden Fassung, bleiben von den in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen unberührt.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30h ORF-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30h ORF-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30h ORF-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30h ORF-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30h ORF-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30g ORF-G
§ 30i ORF-G