§ 30i ORF-G

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1.

die Gleichstellungskommission,

2.

die Gleichstellungsbeauftragten und

3.

die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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