Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige Redaktionsausschuss können ein Redaktionsstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redaktionsstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redaktionsausschuss berechtigt.
(2)Absatz 2Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redaktionsstatut zu erlassen.Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Absatz 3,) binnen sechs Wochen ein Redaktionsstatut zu erlassen.
(3)Absatz 3Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redaktionsausschuss und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat die Regulierungsbehörde den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
(4)Absatz 4Ein nach Abs. 2 zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.Ein nach Absatz 2, zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 ORF-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 ORF-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 ORF-G