Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit einem Fernsehveranstalter nach dem AMD-G zur Herstellung von auf die Darstellung von Politik, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft in Österreich bezogenen Sendungen auf Nachfrage in Bezug auf die Sendungen des ORF die Rechte zur ausschnittsweisen Nutzung gegen Ersatz der durch die Einräumung entstehenden nachgewiesenen Kosten einzuräumen.
(2)Absatz 2Der ORF stellt Fernsehveranstaltern (Abs. 1) eine Auswahl an urheber- und leistungsschutzrechtlich geklärten, auf die Darstellung von Politik, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft in Österreich bezogenen Produktionen aus den Bereichen Dokumentation, Reportage und Fiktion, deren Erstausstrahlung vor mindestens 5 Jahren stattgefunden hat, im Ausmaß von insgesamt 1 000 Minuten pro Jahr zur jeweils dreimaligen linearen Ausstrahlung in Österreich gegen Ersatz der durch die Rechteeinräumung entstehenden nachgewiesenen Kosten zur Verfügung. Mindestens 50 vH der Produktionen sind jährlich zu erneuern.Der ORF stellt Fernsehveranstaltern (Absatz eins,) eine Auswahl an urheber- und leistungsschutzrechtlich geklärten, auf die Darstellung von Politik, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft in Österreich bezogenen Produktionen aus den Bereichen Dokumentation, Reportage und Fiktion, deren Erstausstrahlung vor mindestens 5 Jahren stattgefunden hat, im Ausmaß von insgesamt 1 000 Minuten pro Jahr zur jeweils dreimaligen linearen Ausstrahlung in Österreich gegen Ersatz der durch die Rechteeinräumung entstehenden nachgewiesenen Kosten zur Verfügung. Mindestens 50 vH der Produktionen sind jährlich zu erneuern.
(3)Absatz 3Über Ansprüche aus den Abs. 1 und 2 entscheiden die ordentlichen Gerichte.Über Ansprüche aus den Absatz eins und 2 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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