Art. 2 OpferFG

Opferfürsorgegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.12.9999

Werden Anträge auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung und Ausstellung einer AmtsbescheinigungWurde eine Hinterbliebenenrente auf Grund des Artikels Ider bis zum 31. Dezember 1988 eingebracht1981 geltenden Fassung des 38 Abs. 1 KOVG 1957 abgefertigt, so ist von Amts wegen auch über denlebt der Anspruch auf Unterhaltsrente abzusprechen. Eine gebührende Unterhaltsrente ist sodann vom ZeitpunktHinterbliebenenversorgung frühestens nach Ablauf des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Mai 1988 an zuzuerkennenBerechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 01.05.1988 bis 28.02.2002

Werden Anträge auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung und Ausstellung einer AmtsbescheinigungWurde eine Hinterbliebenenrente auf Grund des Artikels Ider bis zum 31. Dezember 1988 eingebracht1981 geltenden Fassung des 38 Abs. 1 KOVG 1957 abgefertigt, so ist von Amts wegen auch über denlebt der Anspruch auf Unterhaltsrente abzusprechen. Eine gebührende Unterhaltsrente ist sodann vom ZeitpunktHinterbliebenenversorgung frühestens nach Ablauf des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Mai 1988 an zuzuerkennenBerechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten