Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
Soweit dem Landesverwaltungsgericht von einer Partei ihre elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18a Oö. VergRSG 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18a Oö. VergRSG 2006