§ 13 Oö. VergRSG 2006 § 13

Oö. VergRSG 2006 - Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

In Kraft seit 05.10.2018 bis 31.12.9999
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