§ 18 Oö. VergRSG 2006 § 18

Oö. VergRSG 2006 - Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag, die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sowie gegebenenfalls der vergebenden Stelle;

2.

die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 5 Z 1) und

3.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 6 Abs. 3.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)

(2) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber bzw. die bezeichnete Auftraggeberin sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind unverzüglich durch das Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)

(3) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin jedenfalls unverzüglich durch das Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) In einem Nachprüfungsverfahren ist die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind jedenfalls von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unverzüglich zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

(5) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht zu verständigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Vom Eingang eines Antrags auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotseröffnung begehrt wird, sind die betroffene Auftraggeberin bzw. der betroffene Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle durch das Landesverwaltungsgericht unverzüglich zu verständigen. In dieser Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 9 hinzuweisen. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

In Kraft seit 05.10.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Oö. VergRSG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Oö. VergRSG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Oö. VergRSG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Oö. VergRSG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Oö. VergRSG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17a Oö. VergRSG 2006
§ 18a Oö. VergRSG 2006