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Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer odervon einer Partei ihre elektronische Adresse einer Partei bekannt istgegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018) |
Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer odervon einer Partei ihre elektronische Adresse einer Partei bekannt istgegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018) |